Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für alle Aufträge und Bestellungen gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von uns. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande, wobei der Inhalt der Bestätigung ausschließlich maßgebend ist.
1.2 Mündliche, fernmündliche und telegrafische Absprachen oder anderslautende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.
1.3 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Lieferfristen
2.1 Zu unserem Dienst am Kunden gehört es, die bestätigten Liefertermine einzuhalten, Schadenersatz wegen Lieferverzug oder Lieferungsunmöglichkeit kann dann nur geleistet werden, wenn uns mindestens ein grobfahrlässiges Verschulden trifft. Die Lieferzeit gilt als Fixtermin nur, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet ist und ist nur dann wesentlicher Inhalt des Vertrages.
2.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzungen sind jedoch vollkommene technische Klärung mit dem Kunden, Beibringung der von Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Erbringung der vereinbarten Anzahlung und Erfüllung sonstiger Vorausleistungspflichten. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert sind, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungspflicht frei.
2.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
2.4 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.5 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.6 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
2.7 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
3. Unmöglichkeit der Lieferung
3.1 Bei außergewöhnlichen Umständen hat der Verkäufer die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z.B. Wagenmangel, Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, Verfügung von höherer Hand, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfälle von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder Kraftversorgung, höhere Gewalt). Hat der Verkäufer schon Teilmenge hergestellt, ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
3.2 Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gemäß Ziff. 3.1 unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferpflicht des Verkäufers erfüllt.
4. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
4.1 Für unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, werden uns die nachfolgenden vereinbarten Sicherheiten eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn diese 10% des Warenwertes der Forderungen übersteigen. Wir sind verpflichtet, die Freigabe der jeweiligen Sicherheit nach unserer Wahl vorzunehmen.
4.2 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Bei Bezahlungen durch Schecks gilt nicht der Tag der Ausstellung, sondern nur der Tag der Einlösung des Wechsels, ggf. des letzten Prolongationswechsels, als bewirkt. Verkauft der Kunde die Ware weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei dessen Verzug sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und die Pfändung in das Eigentum durch uns bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.
4.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die hierbei entstandenen Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab und verpflichtet sich, auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Die Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware darf an Dritte, auch Banken, nicht abgetreten werden.
4.5 Werden die jeweiligen Lieferteile mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde schon jetzt auf uns einen Miteigentumsanteil an der gelieferten Ware zum Werte der neuen Sache.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, nicht bezahlte Ware gegen Schäden, insbesondere Feuer, Wasser und Bruch zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, uns gegenüber den jeweiligen Schadensversicherer zu benennen und tritt seinen Anspruch gegen den jeweiligen Versicherer für nicht bezahlte Ware an uns erfüllungshalber ab.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Die Lieferungen erfolgen bei LKW-Versand „frei Hof“, bei Bahnversand „frachtfrei Empfangsbahnhof“, Lieferungen mit einem Warenwert unter EURO 400,-- gelten „ab Werk“, fertiggestellte und versandbereit gemeldete Aufträge müssen abgenommen werden.
5.2 Die Gefahr für die Lieferungen geht spätestens mit Absendung der Ware ab Werk, bei Selbstabholung durch den Kunden mit Bereitstellung zur Verladung ab Werk auf den Kunden über. Bei Lieferungen durch unsere Fahrzeuge oder durch unseren beauftragten Transporteur geht die Gefahr mit Anlieferung auf den Kunden über. Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern. Das Abladen der Ware hat sachgemäß und unverzüglich durch den Kunden mit dafür vom Kunden bereitzustellenden, geeigneten Geräten zu erfolgen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Das allgemeine Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto. Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skontoabzug, jedoch nur auf den Ab-Werk-Preis ohne Frachtversand und sonstige Nebenkosten und nur dann, wenn sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind.
6.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes zu verlangen, mindestens jedoch 7%.
6.4 Andere Zahlungsmittel als Barzahlung und Überweisung, insbesondere Schecks werden nur unter Vorbehalt angenommen. Wechselzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.
6.5 Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen oder bei den Gesellschaftskassen zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Reisende und Vertreter des Verkäufers nehmen keine Zahlungen entgegen, es sei denn, dass eine schriftliche Inkassovollmacht vorgelegt wird.
6.6 Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Last des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in bar zu bezahlen. Ist Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese beim Verkäufer eingehen. Bei Wechsel darf die Laufdauer 3 Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen.
6.7 Der Verkäufer kann einem dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende jeden Kalendermonats, aus wichtigem Grund auch fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel.
6.8 Etwa vom Verkäufer gewährte Rabatte, Boni und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, für die er ohne gerichtlichen Schritte volle Bezahlung erhält.
6.9 Der Verkäufer ist bei bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß § 366 Abs. 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen.
7. Verzug und Rücktritt
7.1 Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme kann der Verkäufer nach einer fruchtlosen Fristsetzung von 14 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen gemäß Ziff. 6.3 entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat aber das Recht, die Abnahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Käufer sich in Abnahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrages auszuführen. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich nur bei einem von mehreren Einzelaufträgen in Abnahmeverzug befindet.
7.2 Uns steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, wenn eingeholte Kreditauskünfte über den Kunden ungenügend sind, der Kunde sich mit den ihm obliegenden Leistungspflichten im Verzug befindet oder eine Durchführung des Auftrages das Maß des Zumutbaren übersteigt und ein Verschulden hierfür in der Sphäre der Kunden liegt.
8. Urheberrecht
8.1 Verpackungsmuster sind handgefertigte Modelle, an denen wir das Urheberrecht beanspruchen. Diese Muster dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch unserem Wettbewerb zugänglich gemacht werden. Die Muster bleiben, sofern keine Berechnung und Freigabe unsererseits erfolgt, unser Eigentum und sind, falls es nicht zur Auftragsvergabe kommt, unaufgefordert an uns zurückzugeben. Aus maschinentechnischen Fertigungsgründen erforderliche Abweichungen bei Lieferung können nicht beanstandet werden.
8.2 Stellt der Kunde eigene Verpackungsmuster und/oder Kennzeichnungen und/oder Warenzeichen und/oder Namen, so sichert er uns seine freie Verfügungsbefugnis über diese zu. Bei Ansprüchen Dritter stellt er uns von diesen Ansprüchen frei.
9. Werkzeuge und Druckplatten
9.1 Die für den Auftrag notwendigen Stanz- und Formwerkzeuge, sowie Druckplatten (Klischees) werden dem Kunden zusätzlich, d.h. vom Auftragswert gesondert in Rechnung gestellt. Ziff. 4 dieser AGB über den verlängerten Eigentumsvorbehalt findet Anwendung. Das Eigentum am Werkzeug/Klischee geht nach vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Ersatzbeschaffung sowie eventuell erforderliche Änderungen werden nur auf Rechnung des Kunden ausgeführt.
9.2 Am Werkzeug/Klischee steht uns ein Verwertungsrecht durch hiermit erklärte Rückübereinigung zu, sofern das Werkzeug/Klischee für die Dauer von mehr als drei Jahren bei uns eingelagert wurde und während dieser Zeit vom Kunden unbenutzt blieb.
10. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Wellpappe und Erzeugnisse aus Wellpappe
10.1 Preisstellung: Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich unsere Preisangaben „ab Werk“ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen für Vorlagen, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Stanzwerkzeuge und Klischees sind im Preis nicht enthalten und vom Käufer zu erstatten.
10.2 Maßangaben: Bei allen Wellpappenverpackungen gilt mangels abweichender Vereinbarung das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe). Das Innenmaß wird in mm festgelegt.
10.3 Gewährleistung: Der Käufer hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich die zu liefernde Wellpappe bzw. Verpackung für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Für branchenübliche Abweichungen, die vom Verband der Wellpappindustrie e.V. Darmstadt, herausgegeben und beim Auftragnehmer zur Einsichtnahme vorliegende Prüfkataloge für Wellpappschachteln in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.
10.4 Mengenabweichungen: Der Verkäufer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang berechtigt: Bis 500 Stück 20%, bis 3.000 Stück 15%, über 3.000 Stück 10%. Berechnet wird die gelieferte Menge. Teillieferungen sind nach Ankündigung des Verkäufers zulässig.
10.5 Palettierung: Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckpaletten für jeden Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Nach Vereinbarung kann auch pro nicht getauschter, gleichwertiger Palette vom Auftragnehmer ein Entgelt von EURO 13,-- berechnet werden.
11. Mängelrügen
11.1 Mängelrügen haben unverzüglich zu erfolgen.
11.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11.3 Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die sich durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung sowohl durch den Kunden als auch durch Dritte, sowie durch Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ergeben, soweit diese nicht durch unser Verschulden entstanden sind.
11.4 Für geringfügige Farbabweichungen und Veränderungen wird keine Gewähr übernommen. Qualitäts- und Gewichtsschwankungen bis 10% können als branchenüblich nicht beanstandet werden.
11.5 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, der nicht auf den Einbau zurückzuführen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Erteilung einer Gutschrift in Kaufpreishöhe berechtigt.
11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
11.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
11.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
11.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren-übergang.
12. Gesamthaftung
12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.2 Die Begrenzung nach Ziffer 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
12.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1 Bei Aufträgen und Lieferungen zwischen uns und Auslandskunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die gesamten Geschäftsbeziehungen vereinbart, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen.
13.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Langenenslingen-Ittenhausen.
13.3 Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten und alle Scheck- und Wechselsachen ist Riedlingen bzw. die für Riedlingen zuständigen Gerichte nach unserer Wahl. Der Gerichtsstand für Nichtkaufleute entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Walz Verpackungen GmbH, Langenenslingen-Ittenhausen